Verrechnungspreiskorrektur
Verrechnungspreiskorrekturen können sich ergeben aus:
- Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Jahr der Transaktion, die beispielsweise Wechselkursschwankungen umfassen können.
- Abweichungen zwischen einem auf historischen Daten beruhenden Preisalgorithmus und den tatsächlichen Marktdaten des Jahres, in dem die Transaktion durchgeführt wird.
Bis zum 31.12.2018 wurden mangels besonderer Vorschriften zur Erfassung von Verrechnungspreiskorrekturen die allgemeinen Grundsätze angewandt, das heißt Korrekturen der erzielten Erlöse oder der angefallenen Kosten wurden laufend im Abrechnungszeitraum vorgenommen, ohne dass auf den Berichtszeitraum zurückgegangen werden musste, auf den sich diese Korrekturen bezogen.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen für eine Verrechnungspreiskorrektur die in Artikel 11e des CIT-Gesetzes und entsprechend Artikel 23q des PIT-Gesetzes genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
Angesichts der mit den neuen Regelungen aufgekommenen Zweifel veröffentlichte das Finanzministerium am 11.03.2019 Erläuterungen zum Zeitpunkt der Erfassung von Korrekturen, die 2019 für im Jahr 2018 durchgeführte Transaktionen oder sonstige Vorgänge ausgestellt wurden.
In diesen Erläuterungen wies das Finanzministerium darauf hin, dass die seit dem 01.01.2019 geltenden Vorschriften über Verrechnungspreiskorrekturen auf kontrollierte Transaktionen anzuwenden sind, die nach dem 01.01.2019 durchgeführt werden.
Verrechnungspreiskorrekturen, die zwar nach dem 01.01.2019 ausgestellt wurden, sich aber auf bis zum 31.12.2018 durchgeführte Transaktionen oder sonstige Vorgänge beziehen, sind daher im Berichtszeitraum nach den bis Ende 2018 geltenden Vorschriften abzurechnen. 1
Rechtslage 2018
Bis Ende 2018 nahm das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit von Verrechnungspreiskorrekturen Bezug. Die OECD-Leitlinien wiesen auf die Möglichkeit eines Korrekturmechanismus hin, regelten jedoch nicht den Mechanismus seiner Anerkennung. Die Finanzbehörden in Polen erkannten Verrechnungspreiskorrekturen daher nicht an.
Die Praxis der Verrechnungspreiskorrekturen unterschied zwei Fälle:
- Korrekturen nach oben, die nach Auffassung der polnischen Behörden Erlöse der Gesellschaft darstellen,
- Korrekturen nach unten, die nach Auffassung der polnischen Behörden keine abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen.
Der Fall einer Korrektur nach unten, bei der die Auffassung der Finanzbehörden es nicht zuließ, die Aufwendungen als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen, rief erhebliche Kontroversen hervor. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Poznań begründete dies wie folgt: Eine Aufwendung zur Angleichung der operativen Marge an das angenommene Niveau ist keine Aufwendung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den von der Klägerin erzielten Erlösen stünde. Indem die Klägerin eine Aufwendung zur Angleichung der operativen Marge nach unten auf das zuvor vorgesehene Niveau trägt, handelt sie nicht, um Erlöse zu erzielen, zu erhalten oder zu sichern, sondern lediglich, um die Marge auf das zuvor vereinbarte Niveau anzugleichen. Eine Aufwendung dieser Art lässt sich mit keinem potenziellen Erlös in Verbindung bringen. 1
Angesichts der unterschiedlichen Behandlung von Verrechnungspreiskorrekturen in den EU-Mitgliedstaaten schlug das JTPF folgende Lösungen vor:
1) verbundene Unternehmen sollten die aus ihren wechselseitigen Beziehungen resultierenden Gewinne symmetrisch berechnen (unter Verwendung desselben Preises), und
2) die Finanzverwaltung sollte eine vom Steuerpflichtigen veranlasste Korrektur anerkennen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Preis wurde vor Durchführung der Transaktion nach dem Fremdvergleichsgrundsatz festgelegt oder es wurden angemessene Anstrengungen hierzu unternommen,
- der Steuerpflichtige hat die Korrektur vor Abgabe der Steuererklärung eingereicht,
- es liegt eine Erläuterung vor, weshalb die im Zusammenhang mit der Transaktion angefallenen Kosten und erzielten Erlöse nicht den geplanten entsprechen,
- die Korrektur ist symmetrisch, indem sie in den Büchern beider Transaktionsparteien erfasst wird,
- die vom Steuerpflichtigen angewandten Grundsätze bleiben über einen längeren Zeitraum unverändert.
1 Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Poznań vom 25.10.2018, I SA/Po 508/18, LEX Nr. 2584835
Anmerkungen
1 Mitteilung der Abteilung für Verrechnungspreise und Bewertungen vom 11.03.2019; Quelle: www.podatki.gov.pl.
