Safe Harbour
Safe Harbour
Mit der Änderung der Verrechnungspreisvorschriften wurden Vereinfachungen eingeführt, die als Safe Harbour bezeichnet werden und Transaktionen über Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung sowie Darlehen erfassen. Die Anhänge zum Körperschaftsteuergesetz und zum Einkommensteuergesetz enthalten einen beispielhaften Katalog von Leistungen, die Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung darstellen können. Dieser Katalog wurde auf der Grundlage der Arbeiten der OECD und des EU Joint Transfer Pricing Forum erstellt.
Nimmt ein Steuerpflichtiger einen Safe Harbour in Anspruch und erfüllt er die nachstehend genannten Voraussetzungen, so verzichtet die Steuerbehörde auf die Festsetzung der Höhe seiner Einkünfte oder seines steuerlichen Verlustes. Damit verbunden ist zudem die Befreiung von der Pflicht, in die Verrechnungspreisdokumentation eine Vergleichsdatenanalyse oder eine Konformitätsanalyse aufzunehmen
Rechtslage 2019
Usługi o niskiej wartości dodanej Verzicht auf die Festsetzung der Einkünfte oder des Verlustes des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Höhe des Aufschlags auf die Kosten der Dienstleistungen
Damit Dienstleistungen als Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung eingeordnet werden können, müssen sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1) Sie sind im Katalog des Anhangs Nr. 6 aufgeführt
2) Sie haben den Charakter von Leistungen, die die Geschäftstätigkeit des Leistungsempfängers unterstützen
3) Sie stellen nicht den Hauptgegenstand der Tätigkeit der Gruppe verbundener Unternehmen dar
4) Der Wert dieser vom Leistungserbringer an nicht verbundene Unternehmen erbrachten Leistungen überschreitet nicht 2 % des Wertes dieser an verbundene und nicht verbundene Unternehmen erbrachten Leistungen
5) Sie werden vom Leistungsempfänger nicht weiterverkauft, mit Ausnahme des Weiterverkaufs von Leistungen, die im eigenen Namen, aber für ein anderes verbundenes Unternehmen erworben wurden (Weiterbelastung)
Ein Safe Harbour für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung kann in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:
1) Der Kostenaufschlag wurde nach der Kostenaufschlagsmethode oder der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode bestimmt und beträgt:
a) höchstens 5 % der Kosten beim Erwerb von Leistungen
b) mindestens 5 % der Kosten bei der Erbringung von Leistungen
2) Der Leistungserbringer ist kein Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines Staates mit schädlichem Steuerwettbewerb
3) Der Leistungsempfänger verfügt über eine Berechnung mit den folgenden Angaben:
a) Art und Höhe der in die Berechnung einbezogenen Kosten
b) Art der Anwendung und Begründung der Wahl der Allokationsschlüssel für alle verbundenen Unternehmen, die die Leistungen nutzen
Darlehen: Verzicht auf die Festsetzung der Einkünfte oder des Verlustes des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Höhe der Darlehenszinsen
Die mit der Gesetzesänderung eingeführten Safe-Harbour-Regelungen für Finanztransaktionen bedeuten, dass die Steuerbehörde auf die Festsetzung der Einkünfte oder des Verlustes des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Höhe der Vergütung für Finanztransaktionen (Darlehen, Kredite, Emission von Schuldverschreibungen) verzichtet, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen zusammen erfüllt sind.
1) Der Darlehenszins wird zum Tag des Vertragsabschlusses auf der Grundlage bestimmt von:
der Art des Basiszinssatzes und
der Marge,
die in einer Bekanntmachung des Finanzministers veröffentlicht werden;
2) Es sind keine anderen Gebühren als Zinsen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verwaltung des Darlehens vorgesehen, darunter keine Provisionen oder Prämien;
3) Das Darlehen wurde für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren gewährt;
4) Im Laufe des Geschäftsjahres beträgt die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten oder Forderungen des verbundenen Unternehmens aus dem Kapital von Darlehen mit verbundenen Unternehmen, getrennt berechnet für gewährte und aufgenommene Darlehen, nicht mehr als 20 000 000 PLN oder den Gegenwert dieses Betrags 1;
5) Der Darlehensgeber ist kein Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Gebiet oder Staat mit schädlichem Steuerwettbewerb.
1 Für die Feststellung, ob sie den Grenzwert von 20 000 000 PLN überschreiten, werden die Beträge von Darlehen in einer anderen Währung als dem Zloty zum von der Polnischen Nationalbank veröffentlichten Durchschnittskurs des letzten Arbeitstages vor dem Tag der Gewährung oder Aufnahme des Darlehens in Zloty umgerechnet, wobei dieser Tag als der Tag der Auszahlung des Darlehensbetrags oder seiner Bereitstellung an den Darlehensnehmer gilt
Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sie auf die Erstellung einer Vergleichsdatenanalyse oder Konformitätsbeschreibung verzichten können, sofern der Zins eines solchen Darlehens zum Tag des Vertragsabschlusses auf der Grundlage des Basiszinssatzes und der Marge berechnet wird, die in der Bekanntmachung des Finanzministers festgelegt sind.
Nach der Bekanntmachung des Finanzministers vom 22. Dezember 2020 über die Veröffentlichung der Art des Basiszinssatzes und der Marge für Zwecke der Verrechnungspreise bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 festgelegt:
1) die Art des Basiszinssatzes für Darlehen:
a) in Zloty: WIBOR 3M,
b) in US-Dollar: LIBOR USD 3M,
c) in Euro: EURIBOR 3M,
d) in Schweizer Franken: LIBOR CHF 3M,
e) in britischen Pfund: dreimonatiger LIBOR GBP;
2) die Marge:
a) beträgt für den Darlehensnehmer höchstens 2,3 Prozentpunkte,
b) beträgt für den Darlehensgeber mindestens 2,0 Prozentpunkte,
c) ist die Summe aus dem absoluten Wert des Basiszinssatzes und dem in Buchstabe a oder b genannten Wert, sofern der Wert des in Punkt 1 genannten Basiszinssatzes kleiner als null ist.
Rechtslage 2018
Eine der wichtigeren Änderungen durch die Novelle der Verordnung des Finanzministers vom 10. September 2009 über Art und Verfahren der Bestimmung der Einkünfte juristischer Personen im Wege der Schätzung sowie über Art und Verfahren der Beseitigung der Doppelbesteuerung juristischer Personen im Falle der Gewinnberichtigung verbundener Unternehmen (Gesetzblatt Nr. 160, Pos. 1268) 1 war die Aufnahme einer Vorschrift zu Fragen im Zusammenhang mit Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Ziel dieser Novelle war es, die in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 25. Januar 2011 über die Arbeit des EU Joint Transfer Pricing Forum dargelegten Feststellungen zur Prüfung der Fremdvergleichskonformität der Bedingungen solcher Leistungen in die polnischen Verrechnungspreisvorschriften zu übernehmen.
Nach der als § 22a aufgenommenen Vorschrift sind die Steuerbehörden oder die Finanzkontrollbehörden, wenn ein verbundenes Unternehmen ihnen eine Beschreibung einer Transaktion über Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vorlegt, verpflichtet, die von diesen Unternehmen für diese Art von Transaktion festgelegten Bedingungen anhand der vorgelegten Beschreibung zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung prüfen die Behörden, ob unabhängige, wirtschaftlich vernünftig handelnde Unternehmen eine solche Transaktion zu den von den verbundenen Unternehmen festgelegten Bedingungen geschlossen hätten.
Im weiteren Teil dieser Vorschrift werden Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung als Leistungen routinemäßiger Art definiert, die die Haupttätigkeit des Leistungsempfängers unterstützen, allgemein oder leicht verfügbar sind und weder für den Leistungserbringer noch für den Leistungsempfänger eine wesentliche Wertschöpfung erzeugen. Darüber hinaus enthält Anhang 1 zur Verordnung einen beispielhaften Katalog von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, der etwa IT-Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Personalverwaltung, Marketingleistungen, Rechtsdienstleistungen, Buchhaltung sowie Verwaltungs-, technische und Qualitätskontrollleistungen umfasst.
Um die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Lösung in Anspruch zu nehmen, nach der die Beschreibung der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung Vorrang hat, konnte der Steuerpflichtige den zuständigen Behörden eine geeignete Beschreibung vorlegen, die insbesondere umfassen sollte:
- die Angabe der Art der erbrachten Leistung samt Begründung ihrer Einordnung als Leistung mit geringer Wertschöpfung;
- die Bestätigung, dass die Leistung erbracht wurde, samt ausführlicher Erläuterung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des Leistungsbezugs und der erzielten Vorteile;
- die Beschreibung und Begründung der Art der Leistungserbringung;
- die Aufstellung der von den verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen getragenen Aufwendungen samt deren Beschreibung und Analyse;
- die Aufstellung der Aufwendungen des Gesellschafters;
- die Beschreibung des Kostenverteilungsschlüssels;
- den Katalog der auf Abruf erbrachten Leistungen samt deren Beschreibung;
- die Angabe der Art der Berechnung der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung und ihrer Höhe samt Begründung der angewandten Methode und der Art ihrer Anwendung;
- die vorlegbaren Unterlagen.
Bemerkenswert ist, dass die Verordnung auch vorsah, dass die Steuerbehörden oder die Finanzkontrollbehörden nach Vorlage der Transaktionsbeschreibung durch den Steuerpflichtigen das Recht behielten, weitere Erläuterungen und Unterlagen vom Steuerpflichtigen zu verlangen.
In den weiteren Absätzen des § 22a führte der Gesetzgeber zudem eine Definition der Aufwendungen des Gesellschafters ein. Danach gehören zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung die unmittelbar und mittelbar mit der erbrachten Leistung verbundenen Kosten, mit Ausnahme der Aufwendungen des Gesellschafters. Nach § 22a sind unter Aufwendungen des Gesellschafters die Aufwendungen eines Unternehmens zu verstehen, das Anteile an einem zweiten verbundenen Unternehmen hält, und die ausschließlich dem Unternehmen zugutekommen, das diese Anteile hält.
Auch für die Aufwendungen des Gesellschafters sah der Gesetzgeber einen beispielhaften Katalog vor, der Anhang 2 zur Verordnung bildet und etwa die Kosten der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Rechtsstruktur des Gesellschafters, die Kosten der Berichterstattung dieses Unternehmens, die Kosten der Beschaffung von Mitteln zum Erwerb von Anteilen, die Kosten von Leitungs- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Schutz der Anteilsinvestition, die Kosten der erstmaligen Börsenzulassung des Unternehmens sowie die Kosten im Zusammenhang mit den Investor Relations des Unternehmens benennt, das Anteile am zweiten verbundenen Unternehmen hält.
Selbstverständlich ist die Art, in der die von verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung getragenen Kosten aufgeteilt werden, anhand der Bedingungen zu prüfen, die nicht verbundene Unternehmen untereinander festgelegt hätten. Übergeordneter Grundsatz bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen über Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ist damit der Fremdvergleichsgrundsatz (the arm's length principle).
Die eingeführten Änderungen sind für den Steuerpflichtigen als günstig zu bewerten, denn eine von ihm erstellte ausführliche Leistungsbeschreibung, die die oben genannten Anforderungen erfüllt, erlaubt ihm eine sachgerechte Vorbereitung auf eine Prüfung in diesem Bereich. Zudem konnten sich die Behörden dank einer vom Steuerpflichtigen vorgelegten genauen Beschreibung besser auf die Prüfung vorbereiten und sie zügiger durchführen.
Hinzuweisen ist darauf, dass die vom Gesetzgeber benannten Bestandteile, die diese Leistungsbeschreibung enthalten sollte, für die Steuerpflichtigen eine zusätzliche Herausforderung darstellen und ihre zutreffende Erstellung erschweren konnten. Außerdem hat der Gesetzgeber weder in der Verordnung noch in den Steuergesetzen klargestellt, ob der Steuerpflichtige bei der Erstellung einer Beschreibung einer Transaktion über Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung Wertschwellen beachten sollte. Zweifel kann die Frage aufwerfen, wann die Pflicht zur Erstellung eines solchen Dokuments entsteht, denn es wurde nicht präzisiert, ob Voraussetzung für die Erstellung der Beschreibung das Überschreiten der in Art. 9a KStG und entsprechend Art. 25a EStG genannten Schwellen ist oder bereits der Umstand, dass eine Transaktion mit geringer Wertschöpfung stattgefunden hat.
Ferner ist anzumerken, dass der polnische Gesetzgeber beim Vergleich der Vorschriften der Verordnung mit den Feststellungen der Europäischen Kommission nicht auf die Bandbreite der Margen eingegangen ist, die den Aufschlag auf die Kosten von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung bilden und die von den Behörden als fremdvergleichskonform anzusehen wären. Nach der Mitteilung der Kommission heißt es in den Anmerkungen zur Marge, dass sie in Fällen, in denen eine Marge anzusetzen ist, üblicherweise niedrig ausfällt. Die üblicherweise vereinbarten Margen liegen in einer Bandbreite von 3 bis 10 % und bewegen sich meist um 5 %. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aussage von den Tatsachen und Umständen abhängt, die eine andere Marge rechtfertigen können.
1 Gleichlautende Änderungen wurden in die Verordnung des Finanzministers vom 10. September 2009 über Art und Verfahren der Bestimmung der Einkünfte natürlicher Personen im Wege der Schätzung sowie über Art und Verfahren der Beseitigung der Doppelbesteuerung natürlicher Personen im Falle der Gewinnberichtigung verbundener Unternehmen (Gesetzblatt Nr. 160, Pos. 1267) aufgenommen.
