Verwaltungs- und Steuerverfahren
1. Überprüfungshandlungen
Überprüfungshandlungen werden von der Steuerbehörde von Amts wegen vorgenommen. Die Steuerbehörde kann dabei Überprüfungshandlungen mit folgenden Zielen vornehmen:
1. Prüfung der Fristeinhaltung bei:
- der Abgabe von Erklärungen,
- der Zahlung der erklärten Steuern, einschließlich der von Abzugsverpflichteten und Einnehmern erhobenen Steuern,
2. Feststellung der formalen Richtigkeit der in Punkt 1 genannten Unterlagen, 3. Feststellung des Sachverhalts in dem Umfang, der zur Feststellung der Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen erforderlich ist.
4. Prüfung der von den Steuerpflichtigen getragenen Ausgaben und der erzielten besteuerten oder unbesteuerten Einkünfte, in dem Umfang, der zur Offenlegung der Besteuerungsgrundlage für Erträge erforderlich ist, die in den offengelegten Quellen keine Deckung finden oder aus nicht offengelegten Quellen stammen.
5. Prüfung der Daten und Unterlagen, die von Steuerpflichtigen bei der steuerlichen Registrierung vorgelegt werden.
6. Prüfung der Daten und Unterlagen, die von Stellen im Rahmen der vereinfachten Registrierungsanmeldung nach Art. 16b Abs. 1 des Verbrauchsteuergesetzes vom 6. Dezember 2008 (Gesetzblatt 2019, Pos. 864, 1123, 1495, 1501, 1520 und 1556) vorgelegt werden.
Zu beachten ist, dass die Steuerdokumentation der Verrechnungspreise informativen Charakter hat und somit eine Beschreibung des Sachverhalts zur Durchführung von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen ist. Nach unserer Einschätzung berechtigt Punkt 3 die Steuerbehörde dazu, den Steuerpflichtigen nach Art. 11s Abs. 1 KStG (Art. 23ze Abs. 1 EStG) aufzufordern, die Verrechnungspreisdokumentation binnen 7 Tagen vorzulegen. Die Steuerbehörde kann den Steuerpflichtigen ferner auffordern, alle Nachweise für die in dieser Dokumentation enthaltenen Angaben vorzulegen. Insbesondere kann sie beglaubigte und übersetzte Kopien fremdsprachiger Unterlagen verlangen, die mit der Durchführung der dokumentierten Transaktion zusammenhängen.
Zu beachten ist, dass Überprüfungshandlungen häufig den Charakter einer Querprüfung haben, also einer Überprüfung von Buchungsvorgängen im Zusammenhang mit der Prüfung eines anderen Steuerpflichtigen. So geführte Ermittlungen können unter bestimmten Umständen dazu führen, dass die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation verlangt wird.
2. Steuerprüfung
Eine Steuerprüfung wird von den Steuerbehörden von Amts wegen durchgeführt. Ihr Zweck ist die Prüfung, ob die geprüften Steuerpflichtigen (oder Abzugsverpflichteten oder Einnehmer) den sich aus dem Steuerrecht ergebenden Pflichten nachkommen.
Die Einleitung des Prüfungsverfahrens berechtigt die Steuerbehörde, den Steuerpflichtigen nach Art. 11s Abs. 1 KStG (Art. 23ze Abs. 1 EStG) aufzufordern, die Verrechnungspreisdokumentation binnen 7 Tagen vorzulegen. Die Steuerbehörde kann den Steuerpflichtigen ferner auffordern, eine in einer Fremdsprache erstellte Dokumentation ins Polnische zu übersetzen. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nach, kann die Behörde diese Übersetzung auf Kosten des Steuerpflichtigen in Auftrag geben.
Zu beachten ist, dass über die Prüfungshandlungen ein Prüfungsprotokoll erstellt wird, das unter anderem enthalten soll:
- die Angabe des geprüften Unternehmens,
- die Angabe der prüfenden Personen,
- die Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Prüfung,
- die Angabe von Ort und Zeit der Prüfung,
- die Beschreibung der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt,
- die Unterlagen zu den erhobenen Beweisen,
- die rechtliche Beurteilung der geprüften Sache,
- einen Hinweis auf das Recht, Einwendungen oder Erläuterungen vorzubringen, und auf das Recht, eine berichtigte Erklärung abzugeben,
- einen Hinweis auf die Pflicht des geprüften Unternehmens, der Steuerbehörde jede innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Steuerprüfung vorgenommene Adressänderung mitzuteilen, sofern im Laufe der Prüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, sowie auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht.
In der Beschreibung der Feststellungen stellt das Protokoll den Sachverhalt zur Durchführung der Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen fest. Weicht der von der Steuerbehörde festgestellte Sachverhalt von dem ab, den der Steuerpflichtige in seiner steuerlichen Dokumentation dargestellt und mit weiteren Nachweisen belegt hat, so ist die Einleitung eines Steuerverfahrens zur Festsetzung der Einkünfte (oder des Verlustes) in der nach Auffassung der Behörde zutreffenden Höhe sehr wahrscheinlich.
3. Steuerverfahren in erster Instanz
Das Steuerverfahren konkretisiert das Prüfungsverfahren: Die Behörde zieht aus den zuvor festgestellten Unregelmäßigkeiten Folgerungen und führt ein Verfahren mit dem Ziel, einen Bescheid zu erlassen, der die Steuerschuld in zutreffender Höhe festsetzt und damit die vom Steuerpflichtigen erklärte Steuerhöhe verwirft. Bei Verrechnungspreisen wird das Steuerverfahren von der Steuerbehörde von Amts wegen eingeleitet, die der Partei einen Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zustellt.
Die Steuerbehörde führt das Verfahren zu den Verrechnungspreisen auf der Grundlage des Körperschaftsteuergesetzes und der geltenden Verordnungen des Finanzministers zu Verrechnungspreisen. Nach diesen Vorschriften prüft die Behörde, ob die Einkünfte des Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Marktwertes des Transaktionsgegenstands erzielt und ob sie zutreffend erfasst und den Parteien der Transaktion zugeordnet wurden.
Legt der Steuerpflichtige seine Verrechnungspreisdokumentation samt einer Bestimmung des Marktwertes des Transaktionsgegenstands nach der Preisvergleichsmethode, der Wiederverkaufspreismethode, der Kostenaufschlagsmethode, der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode oder der Gewinnaufteilungsmethode vor und begründen Zuverlässigkeit und Objektivität der vorgelegten Daten keine berechtigten Zweifel, so bestimmt die Steuerbehörde den Marktwert der Transaktion nach der vom Steuerpflichtigen gewählten Methode, es sei denn, die Anwendung einer anderen Methode ist offensichtlich sachgerechter. Hervorzuheben ist, dass einer der übergeordneten Grundsätze des Steuerverfahrens der Grundsatz der Schriftlichkeit ist. Das bedeutet, dass alle Angelegenheiten schriftlich erledigt werden. Die Steuerbehörde ist verpflichtet, über jede für die Entscheidung wesentliche Verfahrenshandlung ein knappes Protokoll zu erstellen, sofern die Handlung nicht auf andere Weise schriftlich festgehalten wurde. Protokolle werden insbesondere über Anhörungen, Besichtigungen und Gutachten erstellt, die unter Mitwirkung eines Bediensteten der Steuerbehörde erstellt werden.
Eine Sache, die eine Beweisaufnahme erfordert, soll ohne unnötige Verzögerung erledigt werden, jedoch nicht später als innerhalb eines Monats und bei einer besonders komplizierten Sache nicht später als innerhalb von 2 Monaten. Neben den in den Steuervorschriften genannten Fristen sind auch die im Unternehmergesetz genannten Fristen zu beachten. Dort ist bestimmt, dass die Gesamtdauer der Prüfungen eines Unternehmers in einem Kalenderjahr nicht überschreiten darf:
- bei Kleinstunternehmen: 12 Arbeitstage,
- bei kleinen Unternehmen: 18 Arbeitstage,
- bei mittleren Unternehmen: 24 Arbeitstage,
- bei den übrigen Unternehmern: 48 Arbeitstage.
Letzter Bestandteil des Steuerverfahrens ist der Erlass eines Bescheids, der den Steuerrückstand festsetzt (oder den Verlust mindert) und der nach polnischem Steuerrecht ab dem Tag der Zustellung fällig ist. Die Steuerbehörde kann somit einen Bescheid über die Festsetzung der Steuerschuld erlassen, ebenso aber einen Bescheid über die Einstellung des Verfahrens. Gegen einen Bescheid der Behörde erster Instanz ist der Einspruch bei der Steuerbehörde zweiter Instanz zulässig.
Folge davon ist die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Steuer, unabhängig davon, ob Einspruch bei der Behörde zweiter Instanz eingelegt wurde oder ob dieser Bescheid später aufgehoben wird. Bleibt die Zahlung aus, muss der Steuerpflichtige mit Vollstreckungskosten rechnen, die zusammen mit dem Steuerrückstand geltend gemacht werden.
4. Steuerverfahren in zweiter Instanz
Das Steuerverfahren in zweiter Instanz, das Einspruchsverfahren, wird von dem Steuerpflichtigen eingeleitet, der im Verfahren erster Instanz einen ungünstigen Bescheid erhalten hat. Der Einspruch gegen einen Bescheid der Behörde erster Instanz wird über diese Behörde binnen 14 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Bescheids eingelegt. Zu beachten ist ferner, dass die fristgerechte Einlegung des Einspruchs bei der Behörde zweiter Instanz die Vollziehung des Bescheids erster Instanz nicht hemmt.
Die Behörde erster Instanz, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, hat 14 Tage Zeit, einen Bescheid zu erlassen, der den zuvor erlassenen aufhebt (Verfahren der Selbstkontrolle), oder die Sache an die Einspruchsbehörde abzugeben. Der Einspruch gegen einen Bescheid soll die Rügen gegen den Bescheid enthalten, Inhalt und Umfang des Antrags bestimmen und die Nachweise benennen, die den Antrag begründen.
Werden die in der Abgabenordnung festgelegten Anforderungen an Inhalt oder Frist des Einspruchs nicht erfüllt, so erlässt die Behörde zweiter Instanz einen Beschluss, mit dem das Einspruchsverfahren beendet wird. Ein solcher Beschluss ist für das Verfahren zweiter Instanz endgültig, gegen ihn ist jedoch die Klage beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht zulässig.
Erfüllt der Steuerpflichtige die formalen Anforderungen, so prüft die Behörde zweiter Instanz die Sache erneut. Im Verfahren der Behörde zweiter Instanz gelten dieselben Verfahrensgrundsätze wie in Sachen vor der ersten Instanz.
Im Laufe des Verfahrens kann die Behörde zweiter Instanz eine zusätzliche, ergänzende Beweisaufnahme durchführen oder die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Unsere Erfahrung zeigt, dass die zweite Instanz in komplizierten Sachen die Frist für den Erlass der Entscheidung häufig verlängert, da sie nicht verpflichtet ist, die Sache innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigen.
Sowohl im Verfahren vor der ersten als auch vor der zweiten Instanz kann der Steuerpflichtige alle Nachweise zur Stützung seines Vorbringens vorlegen, die wesentlichen Beweishandlungen der Behörde sollen jedoch im Verfahren vor der ersten Instanz erfolgen.
Im Laufe des Steuerverfahrens in zweiter Instanz kann die Steuerbehörde folgende Entscheidungen erlassen:
- einen Bescheid, der den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt,
- einen Bescheid, der den Bescheid der Behörde erster Instanz ganz oder teilweise aufhebt und insoweit in der Sache selbst entscheidet,
- einen Bescheid, der den Bescheid der Behörde erster Instanz ganz oder teilweise aufhebt und das Verfahren in der Sache einstellt,
- einen Bescheid, der das Einspruchsverfahren einstellt,
- einen Bescheid, der den Bescheid der Behörde erster Instanz vollständig aufhebt und die Sache damit zur erneuten Prüfung an diese Behörde zurückverweist.
Gegen einen Bescheid der Behörde zweiter Instanz kann der Steuerpflichtige binnen 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung Klage beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht erheben.
Seit dem 1. Juni 2017 kann eine Klage wegen Untätigkeit der Behörde oder wegen überlanger Verfahrensdauer jederzeit erhoben werden, sofern zuvor eine Mahnung zum Handeln der mit der Sache befassten Behörde eingelegt wurde.
5. Gerichtsverfahren vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht
Der Erhalt eines Bescheids der Behörde zweiter Instanz, mit dem der Steuerpflichtige nicht einverstanden ist, berechtigt ihn, binnen 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids Klage beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht zu erheben.
Das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts entscheidet darüber, ob die Bescheide der Behörden erster und zweiter Instanz rechtmäßig erlassen wurden, und zwar sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Beweisaufnahme, als auch hinsichtlich der zutreffenden Rechtsanwendung. Das Gericht führt daher selbst keine Beweisaufnahme durch, sondern prüft nur, ob die Behörden dieses Verfahren richtig geführt haben, und überprüft, ob die Vorschriften, auf denen die Festsetzung der Steuerrückstände beruht, zutreffend ausgelegt und angewendet wurden.
Das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts kann die Bescheide der Steuerbehörden aufheben oder die Klage abweisen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass sie das geltende Recht nicht verletzen. Bei einem ungünstigen Urteil steht dem Steuerpflichtigen die Klage beim Obersten Verwaltungsgericht in Warschau offen.
6. Gerichtsverfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht
Bei einem ungünstigen Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts steht dem Steuerpflichtigen die Klage beim Obersten Verwaltungsgericht offen, die von einem berufsmäßigen Vertreter erstellt werden muss. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts ist die endgültige Entscheidung eines Gerichts in Polen.
Bei einem ungünstigen Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts besteht in begrenztem Umfang die Möglichkeit, es vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten, sofern sich ein Widerspruch zwischen Vorschriften des polnischen Rechts und europäischen Vorschriften nachweisen lässt, die in die polnische Rechtsordnung übernommen wurden.
