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Strafrechtliche Sanktionen

Strafgesetzbuch

Art. 271 StGB

§ 1. Ein Amtsträger oder eine andere zur Ausstellung einer Urkunde befugte Person, die darin einen rechtlich bedeutsamen Umstand falsch beurkundet, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

§ 2. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe oder mit der Strafe der Freiheitsbeschränkung bestraft.

§ 3. Begeht der Täter die in § 1 bezeichnete Handlung, um sich einen Vermögens- oder persönlichen Vorteil zu verschaffen, so wird er mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren bestraft."

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann die Mitglieder der Geschäftsführung treffen, die die Erklärung über die Erstellung der lokalen Dokumentation und über Transaktionsbedingungen unterzeichnen, die den Bedingungen entsprechen, die nicht verbundene Unternehmen festgelegt hätten.

Art. 296. § 1. Wer, obwohl er aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder eines Vertrags verpflichtet ist, die Vermögensangelegenheiten oder die Geschäftstätigkeit einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit zu besorgen, dieser durch Missbrauch der ihm erteilten Befugnisse oder durch Verletzung einer ihn treffenden Pflicht einen erheblichen Vermögensschaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Die vorstehende Vorschrift kann Fälle betreffen, in denen steuerstrafrechtliche und steuerliche Sanktionen wegen des Handelns einer bestimmten natürlichen Person verhängt werden.

Gesetz über die Verantwortlichkeit kollektiver Rechtsträger

Nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit kollektiver Rechtsträger für mit Strafe bedrohte Handlungen ist ein kollektiver Rechtsträger verantwortlich, wenn eine natürliche Person, die im Namen oder im Interesse dieses Rechtsträgers im Rahmen einer Pflicht oder Befugnis zu seiner Vertretung, zur Entscheidung in seinem Namen oder zur Ausübung der internen Kontrolle handelt, oder eine Person, die mit Zustimmung oder Wissen einer solchen Person zum Handeln zugelassen wurde, ein Steuervergehen gegen die steuerlichen Pflichten nach dem oben angeführten Art. 54 des Steuerstrafgesetzbuchs begeht. Für ein solches Steuervergehen einer natürlichen Person wird der kollektive Rechtsträger mit einer Geldbuße von 1 000 PLN bis 5 000 000 PLN belegt, die jedoch 3 % der Erträge des Geschäftsjahres nicht übersteigen darf, in dem die der Verantwortlichkeit des kollektiven Rechtsträgers zugrunde liegende verbotene Handlung begangen wurde, wie vom Gericht festgestellt.

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