Steuerstrafrechtliche Sanktionen
Mit der Änderung der Verrechnungspreisvorschriften im Jahr 2019 wurden auch die Vorschriften über die steuerstrafrechtlichen Sanktionen geändert, die sich aus ihrer Anwendung ergeben. Die eingeführten Vorschriften des Art. 80e § 1 und des Art. 56c § 1 des Steuerstrafgesetzbuchs beziehen sich unmittelbar auf die Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung über die Erstellung der lokalen Verrechnungspreisdokumentation und der Verrechnungspreismeldung. Mit der Änderung des Mindestlohns zum 1. Juli 2023 änderte sich auch die Höhe der Sanktionen. Die nachstehende Tabelle fasst diese Sanktionen zusammen.
Neben den Sanktionen, die sich aus den Pflichten zur Abgabe der Verrechnungspreismeldung und der Erklärung über die Erstellung der lokalen Verrechnungspreisdokumentation ergeben, gelten auch die nachstehend beschriebenen weiteren Sanktionen.
Geldstrafe von bis zu 120 Tagessätzen (Art. 80 § 1 Steuerstrafgesetzbuch)
Art. 80 [Versäumnis der Steuerinformation]
§ 1. Wer pflichtwidrig die erforderliche Steuerinformation nicht fristgerecht bei der zuständigen Behörde abgibt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 120 Tagessätzen bestraft.
Art. 80 § 1 des Steuerstrafgesetzbuchs bestimmt, dass die Nichtvorlage der steuerlichen Dokumentation, die nach polnischem Steuerrecht als Steuerinformation eingeordnet wird, binnen 7 Tagen ab dem Tag der Aufforderung (Ausschlussfrist) mit einer Geldstrafe von bis zu 120 Tagessätzen bedroht ist, wenn nach Durchführung des Steuerverfahrens eine zusätzliche Steuerschuld entsteht.
Ein Tagessatz darf nicht niedriger sein als ein Dreißigstel des niedrigsten Monatslohns zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz und darf das Vierhundertfache dieses Betrags nicht überschreiten (Art. 23 § 3 Steuerstrafgesetzbuch).
Bei dem im Jahr 2023 geltenden Mindestlohn reicht die mögliche Strafe von 14 400,00 PLN bis 5 760 000,00 PLN.
Bemessung der Geldstrafen für Steuerverfehlungen im Jahr 2023
Geldstrafe für ein Steuervergehen
Geldstrafe von bis zu 240 Tagessätzen
§ 2. Ein Abzugsverpflichteter, ein in Art. 41 des Einkommensteuergesetzes vom 26. Juli 1991 genannter Rechtsträger, der nicht die Funktion des Abzugsverpflichteten ausübt, eine zahlende Stelle, ein Wirtschaftsbeteiligter oder ein zwischengeschalteter Empfänger, der pflichtwidrig die erforderliche Steuerinformation oder die in Art. 42 Abs. 2 Nr. 2 oder Art. 44d Abs. 1, 3, 5 oder 7 des genannten Gesetzes bezeichneten Informationen nicht fristgerecht beim Steuerpflichtigen oder bei der zuständigen Behörde abgibt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
§ 2a. Wer pflichtwidrig die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2015 über die Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der Einhaltung internationaler steuerlicher Pflichten und zur Umsetzung des FATCA (Gesetzblatt Pos. 1712 sowie 2016 Pos. 1579 und 1948) bezeichnete Information über US-amerikanische meldepflichtige Konten nicht fristgerecht bei der zuständigen Behörde abgibt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
§ 3. Wurde die in § 1 bis 2a bezeichnete Information unrichtig abgegeben, so wird der Täter mit einer Geldstrafe von bis zu 240 Tagessätzen bestraft.
§ 4. In einem minder schweren Fall wird der Täter der in § 1 bis 3 bezeichneten verbotenen Handlung mit einer Geldstrafe für eine Steuerordnungswidrigkeit bestraft.
Die Abgabe einer unrichtigen Steuerinformation ist nach Art. 80 § 3 des Steuerstrafgesetzbuchs ebenfalls mit einer Sanktion von bis zu 240 Tagessätzen bedroht.
In diesem Fall reicht die mögliche Strafe von 28 000,00 PLN bis 11 520 000,00 PLN. In einem minder schweren Fall wird der Täter der verbotenen Handlung mit einer Geldstrafe für eine Steuerordnungswidrigkeit bestraft.
Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen, Freiheitsstrafe oder beide Strafen zusammen
Art. 54 [Entziehung von der Steuerpflicht]
§ 1. Ein Steuerpflichtiger, der sich der Besteuerung entzieht und der zuständigen Behörde den Gegenstand oder die Grundlage der Besteuerung nicht offenlegt oder keine Erklärung abgibt und dadurch die Steuer der Verkürzung aussetzt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe oder mit beiden Strafen zusammen bestraft.
§ 2. Ist der der Verkürzung ausgesetzte Steuerbetrag von geringem Wert, so wird der Täter der in § 1 bezeichneten verbotenen Handlung mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bestraft.
Art. 53 § 14.
Geringer Wert ist ein Wert, der zum Zeitpunkt der Begehung der verbotenen Handlung das Zweihundertfache des Mindestlohns nicht überschreitet.
Der Gesetzgeber sieht Sanktionen nicht nur für die Nichterstellung oder Nichtvorlage der erforderlichen steuerlichen Dokumentation vor, sondern auch für ihre unzuverlässige Erstellung. Ein Steuerpflichtiger, der sich der Besteuerung entzieht und der zuständigen Behörde den Gegenstand oder die Grundlage der Besteuerung nicht offenlegt oder keine Erklärung abgibt und dadurch die Steuer der Verkürzung aussetzt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe oder mit beiden Strafen zusammen bestraft.
Entscheidet sich das Gericht für die höchste in der Vorschrift vorgesehene Zahl von Tagessätzen, so reicht die Strafe von 86 400,00 PLN bis 34 560 000,00 PLN. Das Gesetz sieht vor, dass der Täter der in Art. 54 § 1 bezeichneten Handlung mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bestraft wird, wenn der der Verkürzung ausgesetzte Steuerbetrag von geringem Wert ist, also das Zweihundertfache des Mindestlohns nicht überschreitet. Das bedeutet, dass Steuerpflichtigen eine Freiheitsstrafe in Sachen droht, deren Wert im Jahr 2023 720 000 PLN überschreitet.
