Das Konzept einer kontrollierten Transaktion

Das richtige Verständnis des Begriffs einer Transaktion ist wichtig, da Verrechnungspreise immer im Zusammenhang mit einer bestimmten Transaktion (oder ihrer Summe – wenn der Gegenstand der Transaktion und ihre Bedingungen identisch sind) betrachtet werden.

Die Definition einer kontrollierten Transaktion erschien erstmals 2019 im polnischen Rechtssystem. Nach seinem Wortlaut bezeichnet ein konzerninternes Geschäft „Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, die auf der Grundlage des tatsächlichen Verhaltens der Parteien festgestellt werden, einschließlich der Zurechnung von Einkünften zu einer ausländischen Betriebsstätte, deren Bedingungen dadurch begründet oder auferlegt worden sind die Beziehung” 1 .

Die polnischen Steuervorschriften enthalten keine Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit, daher sollte zur Klärung des Begriffs auf eine engere Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit verwiesen werden.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit kann daher als Tätigkeit verstanden werden:

  • für gewinnorientierte Zwecke (Gewinnorientierung, Rechtfertigung für Geld);
  • innerhalb einer organisierten Struktur (Kontinuität, Häufigkeit, Wiederholbarkeit vs. einmalig);
  • unabhängige (unabhängige) Natur.

Die Merkmale einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind mit denen einer wirtschaftlichen Tätigkeit identisch, daher ist die Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit hilfreich, um korrekt zu bestimmen, ob der Steuerzahler eine kontrollierte Transaktion durchführt.

Bei der Ermittlung der Dokumentationspflicht ist der Steuerpflichtige verpflichtet, zwischen homogenen Umsätzen zu unterscheiden. Es kann mehrere Transaktionen zwischen dem Steuerpflichtigen und verschiedenen verbundenen Unternehmen und / oder Unternehmen mit den sogenannten umfassen Steuerparadies.

Homogene Transaktionen werden durch den Vergleich ihrer Ähnlichkeit verifiziert. Die Einheitlichkeit der Transaktion wird am häufigsten durch den gleichen Transaktionsgegenstand, die Ähnlichkeit wesentlicher Risiken, Funktionen, Vermögenswerte oder durch die Verwendung derselben Methode der Verrechnungspreisprüfung sowie andere signifikante Umstände ausgedrückt.

Fußnoten

1 Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Körperschaftsteuer, Gesetzblatt Nr. 1992 Nr.21, Art.-Nr. 86 in der geänderten Fassung d. Artikel 11a (1) 1 Punkt 6.