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Das Arm’s-Length-Prinzip

Das Arm’s-Length-Prinzip

Der Fremdvergleichsgrundsatz, auch Abstands- oder Fremdvergleichsgrundsatz genannt, ist ein internationaler Standard, auf den sich die OECD-Mitgliedstaaten geeinigt haben und der von diesen zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für Steuerzwecke verwendet werden sollte. 1

Diese Regel wurde in Art. 9 Sek. 1 des OECD-Musterabkommens, das die Grundlage für bilaterale Steuerabkommen bildet, die zwischen OECD-Mitgliedstaaten und zwischen Drittstaaten geschlossen werden. 2

Artikel 9 besagt:

„Werden zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen besprochen oder auferlegt, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, dann der Gewinn, der einem der Unternehmen ohne diese zugeflossen wäre Bedingungen, aber weil sie diese Bedingungen nicht erfüllt haben, können sie in die Gewinne dieses Unternehmens einbezogen und entsprechend besteuert werden “ 3 .

 Der so zum Ausdruck gebrachte Fremdvergleichsgrundsatz wurde in das polnische Recht übernommen und nahezu unverändert in Art. 11 Sek. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. 4 (In der derzeitigen Rechtslage § 11c Abs. 2 KStG).

Der Fremdvergleichsgrundsatz behandelt die Mitglieder eines multinationalen Konzerns als getrennte, unabhängige Einheiten und nicht als miteinander verbundene Teile eines einzelnen Unternehmens. Aus diesem Grund wird das Hauptaugenmerk auf den Wesensgehalt der von diesen Unternehmen durchgeführten Transaktion und die Tatsache gelegt, ob die von den Parteien vereinbarten Bedingungen als Marktbedingungen angesehen werden können. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer vergleichenden Analyse, die im Mittelpunkt der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes steht.

Benchmarking führt zu der Notwendigkeit, einen Vergleich zwischen den Bedingungen durchzuführen, die zwischen verbundenen Parteien festgelegt oder auferlegt werden, und denen, die zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden. Damit ein solcher Vergleich als korrekt angesehen werden kann, darf ein möglicher Unterschied zwischen den verglichenen Situationen die betrachtete Bedingung aus methodologischer Sicht nicht wesentlich beeinflussen, oder es muss möglich sein, hinreichend genaue Korrekturen vorzunehmen, um die Auswirkungen etwaiger Unterschiede auf die zu beseitigen betrachtete Transaktion.

Der Hauptzweck der Anwendung des Grundsatzes des uneingeschränkten Wettbewerbs besteht darin, die Handels- und Finanzbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen so zu gestalten, dass die Dynamik der Marktkräfte im Umsatz zwischen ihnen nachgebildet wird. Dank dieser Vorgehensweise gewährleistet dieser Grundsatz die steuerliche Gleichbehandlung von verbundenen Unternehmen und unabhängigen Personen. Das bedeutet, dass der Fremdvergleichsgrundsatz die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen unterstützt.

Die Argumente ihrer Gegner beruhen vor allem darauf, dass Versuche, den Eindruck fehlender Verbindungen zwischen den konzernangehörigen Unternehmen zu erwecken, ihnen schaden, weil sie die aus der Größenordnung resultierenden Einsparungen nicht ausreichend berücksichtigen den Betrieb und die enge Zusammenarbeit solcher Einrichtungen. Es weist auch darauf hin, dass verbundene Unternehmen häufig an Transaktionen beteiligt sind, die unabhängige Unternehmen nicht durchführen würden, und dies ist nicht unbedingt das Ergebnis einer Bereitschaft zur Steueroptimierung. In einer Situation, in der verbundene Unternehmen eine Transaktion eingehen, die auf dem Markt selten ist und für die es wenige oder keine vergleichbaren Daten gibt, ist es schwierig, den Fremdvergleichsgrundsatz anzuwenden, da nicht klar definiert werden kann, welche Bedingungen akzeptiert werden unabhängige Einheiten.

Fußnoten

1 J. Wyciślok, Verrechnungspreise. Verbundene Unternehmen. Verlagerung des Einkommens, Wydawnictwo CH Warszawa 2014, S. 1.
2 Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Körperschaftsteuer, Gesetzblatt Nr. 1992 Nr.21, Art.-Nr. 86 in der geänderten Fassung d. Artikel 11a (1) 1 Punkt 1.
3 Erstellt auf der Grundlage von: OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations, Kap. I, Paris 2010.
4 Körperschaftsteuergesetz vom 15. Februar 1992 (Gesetzblatt Nr. 21, Pos. 86).

Art. 11 Sek. 1: „Wenn:

ein Einkommensteuerpflichtiger mit Sitz (Vorstand) oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen, im Folgenden „inländisches Unternehmen“ genannt, direkt oder indirekt an der Leitung oder Kontrolle eines im Ausland ansässigen Unternehmens beteiligt ist oder a am Kapital dieses Unternehmens beteiligt ist oder
eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz (Vorstand) im Ausland, im Folgenden „ausländische Person“ genannt, direkt oder indirekt an der Leitung oder Kontrolle eines inländischen Unternehmens beteiligt ist Unternehmen oder am Kapital dieses inländischen Unternehmens beteiligt sind oder
dieselben juristischen oder natürlichen Personen gleichzeitig unmittelbar oder mittelbar an der Leitung eines inländischen und eines ausländischen Unternehmens beteiligt oder an deren Kontrolle beteiligt oder an der beteiligt sind Kapital dieser Unternehmen
– und wenn als Ergebnis solcher Beziehungen Bedingungen festgelegt oder auferlegt werden, die sich von denen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und das Unternehmen infolgedessen kein Einkommen oder weniger Einkommen ausweist, als es zu erwarten wäre die besagten Beziehungen bestanden nicht – das Einkommen der gegebenen juristischen Person und die geschuldete Steuer werden ohne Berücksichtigung der Bedingungen ermittelt, die sich aus diesen Beziehungen ergeben “.

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