Feststellung einer zusätzlichen Steuerpflicht

Ab dem 01.01.2019 wurde der 50%-Sanktionssteuersatz durch eine neue Einrichtung der „zusätzlichen Steuerpflicht“ ersetzt, die von der Finanzbehörde festgelegt wurde.

Anwendungsbedingungen und die Höhe der zusätzlichen Steuerpflicht

Bei Entscheidungen über Körperschaftsteuer oder Körperschaftsteuer, mit Ausnahme von Pauschalbesteuerungsformen, beträgt die zusätzliche Steuerschuld 10 % des Betrags des zu Unrecht oder zu hoch ausgewiesenen steuerlichen Verlusts und des nicht ganz oder teilweise ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkommens.

Ob:

– die Grundlage für die Bestimmung der zusätzlichen Steuerschuld übersteigt 15.000.000,00 PLN, oder

– die Partei hat der Steuerbehörde die Steuerdokumentation im Rahmen dieses Teils der Grundlage zur Bestimmung der zusätzlichen Steuerschuld nicht vorgelegt, die sich aus der Anwendung der Verrechnungspreisvorschriften ergibt und sich auf eine Transaktion bezieht, für die keine Steuerdokumentation vorliegt eingereicht worden.

der Satz beträgt 20 % (Verdopplung des Satzes der zusätzlichen Steuerpflicht)

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, beträgt der Satz 30 % (das Dreifache des Satzes der zusätzlichen Steuerpflicht).

Werden unvollständige Steuerunterlagen innerhalb der von der Steuerbehörde festgesetzten Frist (nicht länger als 14 Tage) vollständig ausgefüllt, findet die Bestimmung über die Nichtvorlage von Steuerunterlagen keine Anwendung.

Die zusätzliche Steuerpflicht gilt nicht für eine natürliche Person, die wegen derselben Tat für eine Steuerstraftat oder für eine Steuerstraftat verantwortlich ist.

Die Möglichkeit der Begründung einer zusätzlichen Steuerpflicht umfasst alle Geschäfte mit verbundenen Unternehmen, also nicht nur solche, die der Dokumentationspflicht unterliegen.

Die Sanktionssteuer ist auf jede Unterschreitung des Einkommens zu zahlen, auch im Falle eines Geschäftsausfalls.

50 % Sanktion für die Differenz zwischen dem deklarierten Einkommen und dem von der Steuerbehörde festgestellten Einkommen.

Die Anwendung des 50 %-Satzes befreit Personen, die für Finanz- und Wirtschaftsangelegenheiten in Unternehmen oder Personen tätig sind, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, nicht von der Haftung nach den Vorschriften der Abgabenordnung.