Der Zugang der Entscheidung der Behörde zweiter Instanz, mit der der Steuerpflichtige nicht einverstanden ist, berechtigt ihn, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (WSA) einzulegen.
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts entscheidet darüber, ob die Entscheidungen der Behörden erster und zweiter Instanz sowohl im Hinblick auf das Verfahren, insbesondere das Beweisverfahren, als auch auf die ordnungsgemäße Rechtsanwendung rechtskonform ergangen sind. Daher führt das PAC kein Beweisverfahren durch, sondern prüft nur, ob die Behörden das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt haben, und überprüft die Richtigkeit der Auslegung und Anwendung der Vorschriften, die die Grundlage für die Bemessung von Steuerrückständen bilden.
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts kann die Entscheidungen der Finanzbehörden aufheben oder die Beschwerde mit der Feststellung abweisen, dass sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Im Falle einer negativen Entscheidung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts kann der Steuerzahler beim Obersten Verwaltungsgericht in Warschau Berufung einlegen. Die Frist zur Prüfung der Beschwerde durch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Wrocław beträgt ca. 1 Jahr.