Die Steuerprüfung wird von den Finanzbehörden von Amts wegen durchgeführt. Zweck einer Betriebsprüfung ist es zu prüfen, ob die geprüften Steuerpflichtigen (Zahler oder Eintreiber) ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen.
Die Einleitung des Prüfverfahrens ermächtigt die Steuerbehörde, beim Steuerpflichtigen gemäß Art. 9a Absatz. 4 uCIT (entsprechende uPIT-Vorschriften) innerhalb von 7 Tagen ein DPCT einzureichen. Die Steuerbehörde kann den Steuerpflichtigen auch auffordern, alle Nachweise zu erbringen, die die Eintragungen im DCT bestätigen. Insbesondere kann die Steuerbehörde beglaubigte und übersetzte Kopien fremdsprachiger Dokumente und dokumentierte DPCT im Zusammenhang mit der Transaktion verlangen.
Es ist zu beachten, dass aus den Kontrollaktivitäten ein Kontrollbericht erstellt wird, der unter anderem Folgendes beinhalten sollte:
- Anzeige der kontrollierten,
- Angabe der beherrschenden Personen,
- Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Prüfung,
- Bestimmung von Ort und Zeit der Besichtigung,
- Beschreibung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen,
- Dokumentation der erhobenen Beweise,
- rechtliche Würdigung des Prüfungsfalls,
- Belehrung über das Recht auf Vorbehalte oder Klarstellungen und das Recht auf Berichtigung der Erklärung.
In der Beschreibung der getroffenen Vereinbarungen enthält das Protokoll die Fakten über die Ausführung von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. Weicht der von der Finanzbehörde festgestellte Ist-Zustand von dem ab, der vom Steuerpflichtigen in den Steuerunterlagen dargestellt und durch andere Nachweise bestätigt wird, besteht nach Ansicht der Gutachter eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Steuerverfahren zur Ermittlung des Einkommens (Verlustes) in angemessener Höhe eingeleitet wird der Behörde.